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AUS WIRTSCHAFT, STEUERN UND FINANZEN




       Kaib, Galldiks und Partner Steuerberatungsgesellschaft


       Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2021





































       1. Rückkehr zu 19% / 7% ­ Nochmals zur Erinnerung      ist der bis zum 31.12.2021 geltende allgemeine Steuersatz von 16 % bzw. 5 %
       Den meisten von Ihnen wird es natürlich bereits bekannt sein. Nach „Bazooka“  anzuwenden. Ausgeführte Teilleistungen ab dem 1.1.2021 sind der Besteue­
       und diversen Corona­Maßnahmen (weil es so schön klingt: Corona­Soforthilfe,  rung nach dem Steuersatz von 19 % bzw. 7 % zu unterwerfen. Entscheidend
       Corona­Überbrückungshilfen I bis III und Corona­außerordentliche Wirtschafts­  hierbei sind wirtschaftlich, abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert
       hilfe November und Dezember) kehren wir ab Januar 2021 wieder zurück zu  vereinbart wird. So wird also eine Gesamtleistung in Teilleistungen aufgespaltet
       den seit 2007 bekannten Steuersätzen von 19% bzw. 7%. Eine Ausnahme bildet  (z.B. Dachdeckerarbeiten, Außenputzarbeiten).
       hier noch das Gastronomiegewerbe.                      Im Falle von Anzahlungen gilt, dass Lieferungen / Leistungen in der Zeit vom
       In Bezug auf den Zeitpunkt, an dem die Lieferung bzw. Leistung erbracht wird  1.7.2020 bis 31.12.2020 mit Anzahlungen, die vor dem 01.07.2020 gezahlt
       und der jeweilige Steuersatz sind entsprechend orientiert, gelten die bekann­  wurden, mit dem gültigen Steuersatz von 5% bzw. 16% besteuert werden. Wird
       ten Regelungen:                                        die Leistung bis zum 31.12.2020 ausgeführt, muss also das Gesamtentgelt mit
       a) Warenlieferungen werden mit dem Beginn des Transportes bewirkt.  5% bzw. 16% Umsatzsteuer berechnet werden. Dies ist entsprechend auf der
       b)Werklieferungen sowie ruhende Lieferungen werden mit der Verschaffung  zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen. Es kommt hier zu einer
       der Verfügungsmacht bewirkt.                           Entlastung von 3 bzw. 2 % USt. In Zeile 26/27 der Umsatzsteuer­Voranmeldung
       c) Werkleistungen sowie sonstige Leistungen erfolgen mit Vollendung der Lei­  erfolgt diese Korrektur, in dem eine negative Bemessungsgrundlage berück­
       stung.                                                 sichtigt wird. Eine Korrektur der Anzahlungsrechnung ist nicht erforderlich!
       d)Bei innergemeinschaftlichen Erwerben (auch grenzüberschreitender Ver­  Merke: Anzahlungsrechnung mit „altem“ Steuersatz, Schlussrechnung mit
       bringen innerhalb der EU) ist der Lieferzeitpunkt entscheidend (vgl. Punkt 1).  „neuem“ Steuersatz.
       Merke: Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der
       Ausführung des Umsatzes entsprechend den oben aufgeführten Regelungen.  2. Verschärfung Voraussetzung für Vorsteuerabzug
       Der Zeitpunkt der Rechnungserstellung ist irrelevant!  Das Aufkommen der Umsatzsteuer ist mit einem Volumen von 183 Mrd. Euro
       Diese Grundsätze gelten auch für Teilleistungen (auch bei Ist­Versteuerung).  eine der aufkommensstärksten Steuern in Deutschland. Gleichzeitig ist sie aber
       Dabei sind Teilleistungen wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistun­  auch sehr betrugsanfällig. Systematischer Steuerbetrug und Steuervermeidung
       gen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert  führen seit Jahren zu beträchtlichen Steuerausfällen.
       vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung ge­  Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges ist es für einen Vorsteuerabzug
       schuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 01.01.2021 erbracht wurden,  zukünftig erforderlich, neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rech­



       8 I Das bergische HandWERK 01I21
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